Das ist niedriger als der Betrag, den A seinerseits als Verkäufer der Mutter in Form eines Darlehens (Fr. 430000.-) als Anrechnung an seine Kaufpreisforderung von Fr. 2130000.- gegeben hat. Es kann also nicht zutreffen, dass Finanzierungsschwierigkeiten seitens der Schwester verunmöglicht hätten, ihr die Grundstücke direkt zu verkaufen. Namentlich leuchtet nicht ein, weshalb der Bruder/Sohn bereit war, gegenüber der Mutter den Kaufpreis teilweise durch Gewährung eines Darlehens von Fr. 430000.- tilgen zu lassen, nicht aber gegenüber der Schwester durch Einräumung eines Darlehens von Fr. 340000.-.