So erwarb die Schwester schliesslich sechs Grundstücke von der Mutter zu Fr. 1640000.-. Dieser Preis wurde zum einen durch Schuldübernahmen und Schuldablösung in Höhe von Fr. 1220000.- und durch eine Überweisung von Fr. 80000.- getilgt (total Fr. 1300000.-). Zum anderen gewährte die Mutter (Verkäuferin) der Käuferin einen nicht auszugleichenden Erbvorbezug von Fr. 210000.- und ein Darlehen von Fr. 130000.-. Der Betrag, den die Käuferin selber nicht aufbringen konnte, beträgt somit total Fr. 340000.-. Das ist niedriger als der Betrag, den A seinerseits als Verkäufer der Mutter in Form eines Darlehens (Fr. 430000.-) als Anrechnung an seine Kaufpreisforderung von Fr. 2130000.- gegeben hat.