Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, überzeugt nicht. Wenn geltend gemacht wird, A habe seiner Schwester die sechs Grundstücke nicht zu einem Vorzugspreis, sondern zum Verkehrswert übertragen wollen, und ein Erlass des Kaufpreises über Fr. 210000.- sei nie in Frage gestanden, so vermag dies die konkret getroffene Vertragsgestaltung nicht zu erklären. Wie die Steuerverwaltung mit Recht ausführt, hätte A von seiner Schwester für die sechs Grundstücke Fr. 1430000.- und von seiner Mutter für die restlichen drei Grundstücke Fr. 700000.- verlangen können und hätte so den von ihm verlangten Vertragspreis von Fr. 2130000.- erzielt.