In dem Fall sei der Sachverhalt steuerrechtlich so zu würdigen, wie wenn Sohn A seiner Schwester direkt sechs Stockwerkeinheiten und seiner Mutter drei Stockwerkeinheiten verkauft hätte. Bei dieser Konstellation werde die Beschwerdeführerin als Erwerberin von Grundeigentum ihres Bruders steuerpflichtig, wogegen der Eigentumsübergang an die Mutter steuerfrei bleibe. b) Der Ausgang des Verfahrens hängt davon ab, ob die Bedingungen für die Annahme einer Steuerumgehung erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, ist hinsichtlich beider Handänderungen keine Handänderungssteuer geschuldet. Wird die Steuerumgehung hingegen bejaht, bleibt es bei der Steuerfestsetzung gemäss Einspracheentscheid.