Fr. 330000.- durch Überweisung zur Ablösung eines Schuldbriefes und Fr. 80000.- durch Barzahlung. Für den Restbetrag von Fr. 130000.- wurde eine Darlehensschuld zugunsten der Verkäuferin B begründet. Obwohl Rechtsgeschäfte zwischen Mutter und Tochter von Gesetzes wegen steuerbefreit sind, verpflichteten die Steuerbehörden die Tochter C zur Leistung einer Handänderungssteuer, da eine Steuerumgehung vorliege. Eine von Tochter C dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 1.- Gemäss § 1 HStG erheben der Staat Luzern und die Einwohnergemeinden eine Handänderungssteuer.