Denn diese ist gewählt worden, um die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldete Handänderungssteuer nicht bezahlen zu müssen. Würden die beiden Kaufverträge und Eigentumsübergänge steuerrechtlich so akzeptiert, ergäbe sich daraus eine erhebliche Steuerersparnis. Damit sind alle Bedingungen für die Annahme einer Steuerumgehung erfüllt. e) Die Annahme einer Steuerumgehung ist auch im Hinblick auf die Funktion der Handänderungssteuer und die gesetzliche Ausgestaltung der Steuerbefreiung im Gesetz gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat es nämlich abgelehnt, über die im Gesetz ausdrücklich genannten Gründe hinaus weitere Steuerbefreiungsgründe zuzulassen (LGVE 1991 II Nr. 24).