Grundsätzlich ist jedermann frei, sich wirtschaftlich so zu betätigen, dass eine möglichst geringe Steuerlast anfällt (ASA 66,414). Dass eine die steuerpflichtige Partei beratende Person (Anwalt oder Notar) eine im Hinblick auf die Steuerersparnis intelligente Vertragsgestaltung vornimmt, ist denn auch nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um eine ausgefallene Vertragsgestaltung, die in der Form von zwei formal unabhängigen Eigentumsübergängen erfolgt ist, obschon dafür keine plausiblen zivilrechtlichen Gründe gegeben sind.