Der Betrag, den die Käuferin selber nicht aufbringen konnte, beträgt somit total Fr. 340'000.--. Das ist niedriger als der Betrag, den A seinerseits als Verkäufer der Mutter in Form eines Darlehen (Fr. 430'000.--) als Anrechnung an seine Kaufpreisforderung von Fr. 2'130'000.-- gegeben hat. Es kann also nicht zutreffen, dass Finanzierungsschwierigkeiten seitens der Schwester verunmöglicht hätten, ihr die Grundstücke direkt zu verkaufen.