Wie die Steuerverwaltung mit Recht ausführt, hätte A von seiner Schwester für die sechs Grundstücke Fr. 1'430'000.-- und von seiner Mutter für die restlichen drei Grundstücke Fr. 700'000.-- verlangen können und hätte so den von ihm verlangten Vertragspreis von Fr. 2'130'000.-- erzielt. Dies gilt umso mehr, als die Mutter als erste Käuferin gemäss Vertrag vom 14. Oktober 2004 keine Barzahlung leisten musste, sondern den Kaufpreis zum grossen Teil durch Übernahme der Schuldbriefe und ferner durch Eingehung einer Darlehensschuld zu tilgen verpflichtet war.