und Fr. 80'000.-- durch Barzahlung. Für den Restbetrag von Fr. 130'000.-- wurde eine Darlehensschuld zugunsten der Verkäuferin B begründet. Obwohl Rechtsgeschäfte zwischen Mutter und Tochter von Gesetzes wegen steuerbefreit sind, verpflichteten die Steuerbehörden die Tochter C zur Leistung einer Handänderungssteuer, da eine Steuerumgehung vorliege. Eine von Tochter C dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 1.- Gemäss § 1 HStG erheben der Staat Luzern und die Einwohnergemeinden eine Handänderungssteuer. Als steuerbegründende Handänderung gilt der Übergang des Eigentums an einem Grundstück im Sinne von Art. 655 Abs. 2 ZGB (§ 2 Ziff.