Im Vertrag wurde festgehalten, dass es sich beim Kaufpreis um einen Vorzugspreis handle und die Käuferin daher ihrem Sohn im Gegenzug die Ausgleichungspflicht für die Leistungen erlasse, die er von ihr bisher auf Anrechnung an seinen Erbteil erhalten hatte. Fünf Tage später, am 19. Oktober 2004, verkaufte Mutter B sechs der neun erworbenen Stockwerkeigentumseinheiten an Tochter C weiter. C bezahlte den Kaufpreis von Fr. 1'640'000.-- wie folgt: Fr. 210'000.-- als nicht ausgleichungspflichtigen Erbvorbezug; Fr. 890'000.-- durch Übernahme von Schuldbriefen; Fr. 330'000.-- durch Überweisung zur Ablösung eines Schuldbriefes; und Fr. 80'000.-- durch Barzahlung.