{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-170-1_2006-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2840", "Checksum": "4e77eb82dd97e5b212cf310f58df117b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 170_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.08.2006 A 05 170_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 3 Ziff. 2 HStG. Rechtsgeschäfte zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie sind steuerbefreit. 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Dies wurde im konkreten Fall bejaht, nachdem die Mutter die Grundstücke kurz zuvor von ihrem Sohn übertragen erhielt und für die gewählte Vertragsgestaltung (Grundstücksübertragung mittels zweier Verträge in kurzer zeitlicher Abfolge) keine sachlichen Gründe vorlagen. | Handänderungssteuer\n\n wenn für die vom Steuerpflichtigen getroffene ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Rechtswahl kein anderes Motiv als dasjenige der Steuerersparnis erkennbar ist, womit sich aber die Bedeutung dieser selbständigen Voraussetzung praktisch gänzlich eliminiert findet (ZStP 1992 S. 56 Erw. 2 mit Verweis auf ASA 55,134; vgl. auch Urteil W. AG vom 14.2.1997, Erw. 2c). Dem Steuerpflichtigen steht der Gegenbeweis offen, dass die eine oder andere Voraussetzung nicht gegeben ist. 4.- a) Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, die an den Verträgen beteiligten Personen hätten zwecks Steuerersparnis den Weg über den Abschluss zweier Kaufverträge gewählt und so den Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt. Es fehle an einer plausiblen Erklärung, weshalb der direkte Verkauf der sechs Stockwerkgrundstücke von A an seine Schwester nicht möglich gewesen sein soll. Die vorgetragenen finanziellen und erbrechtlichen Gründe würden jedenfalls nicht greifen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekräftigt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den im Einspracheverfahren vertretenen Standpunkt. A habe der Beschwerdeführerin nie Grundstücke verkaufen wollen; den Verkehrswert von Fr. 1'640'000.-- habe diese auch nicht bezahlen können. Schon deshalb könne von einer Steuerumgehung nicht gesprochen werden. Es dürfe auch nicht von einem identischen Kaufpreis in den beiden Verträgen ausgegangen werden. Die Vertragsgestaltung sei nicht gewählt worden, um Steuern einzusparen, sondern einerseits um eine erbrechtliche Bereinigung der auszugleichenden Ansprüche zu erreichen und andererseits um die Finanzierung der Verkäufe erst zu ermöglichen. b) Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen und im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf der Rechtsgeschäfte kann die Einheit der Verträge nicht zweifelhaft sein. Allen Beteiligten war bewusst und es war ihr Wille, dass A einerseits seiner Mutter drei Stockwerkgrundstücke und andererseits seiner Schwester sechs Stockwerkgrundstücke verkauft. Jede andere Betrachtungsweise ist angesichts der konkreten Umstände lebensfremd. Es ist nicht einzusehen und wird auch nirgends ausgeführt, dass die Mutter B, nachdem sie alle Grundstücke erworben hatte, erst den Willen fasste, zwei Drittel der Grundstücke sogleich wieder an ihre Tochter weiter zu veräussern. Dagegen spricht, dass die Mutter während der ganzen Transaktionen nicht anwesend war und sich vertreten liess. Ferner ist auf den Zeitraum von nur fünf Tagen hinzuweisen, innert welchem die beiden Kaufverträge abgeschlossen wurden. Der Kaufvertrag vom 19. Oktober 2004 enthält ausserdem keine Hinweise auf einen selbständigen und vom ersten Kaufvertrag unabhängigen Verkaufswillen. Verhält es sich aber so, dann muss von einer Steuerumgehung ausgegangen werden, wenn für die vorliegende Vertragsgestaltung (zwei Verträge) keine einleuchtenden Gründe genannt werden können. c) Die Beschwerdeführerin argumentiert - wie bereits im Einspracheverfahren - in zweifacher Hinsicht, warum die Vertragsgestaltung mittels zweier Urkunden sinnvoll gewesen ist. Dabei geht es erstens um die Frage der Ausgleichung und zweitens um die der Finanzierung der Kaufpreise. aa) Im ersten Kaufvertrag erliess die Mutter (Käuferin) ihrem Sohn (Verkäufer) die Ausgleichungspflicht für die auf Anrechnung des Erbteils erbrachten Leistungen. Die Summe der Zuwendungen wird in diesem Vertrag zwar nicht genannt, doch ist unbestritten, dass es sich um Leistungen im Betrage von Fr. 480'000.-- handelt. Der zweite Kaufvertrag enthält wiederum eine Zuwendung erbrechtlicher Natur; die Tochter (Käuferin) bezahlte ihrer Mutter (Verkäuferin) einen Teil des Kaufpreises, nämlich Fr. 210'000.--, in der Form eines \"nicht der Anrechnung unterliegenden Erbvorbezugs\". Somit handelt es sich hier um eine Zuwendung in der Höhe von Fr. 210'000.--, verknüpft mit der Dispensation der Ausgleichungspflicht. Warum die Erbvorempfänge und die Dispensation der Ausgleichungspflicht den Abschluss zweier Vereinbarungen voraussetzen, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Ausgleichung ist als Vorbereitung und Vorstufe der Teilung zu betrachten, indem sie zur Feststellung der zu teilenden Erbmasse beiträgt (Forni/Piatti, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Aufl., Basel 2003, N 1 zu Art. 626 ZGB). Anordnungen über die Ausgleichung und auch der Erlass der Ausgleichung selber gelten, weil sie die Grösse der Erbteile beeinflussen, zwar als Verfügungen von Todes wegen, sind aber von der Form dieser Verfügungen befreit, somit formlos gültig. Für die Äusserung des Willens anlässlich der Vornahme der Zuwendung wird folglich nicht die Form der Verfügungen von Todes wegen verlangt. Es wird einzig gefordert, dass der in Art. 626 Abs. 2 ZGB vorgesehene Ausgleichungsdispens - in der Zuwendung selber oder später - ausdrücklich erfolgt. Allerdings muss die Bezeichnung einer Zuwendung als Vorbezug in der Zuwendung selber geschehen. Damit wird die Einfügung der Ausgleichungsanordnung bzw. des Ausgleichungsdispenses in den Vertrag über die betreffende Zuwendung ermöglicht, auch wenn dieser Vertrag von den strengen Formen der letztwilligen Verfügung befreit ist (BGE 118 II 286 Erw. 3; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 713). Es war somit zulässig, dass B die Ausgleichungsanordnungen im Rahmen"}