{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-170-1_2006-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2840", "Checksum": "4e77eb82dd97e5b212cf310f58df117b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 170_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.08.2006 A 05 170_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 3 Ziff. 2 HStG. Rechtsgeschäfte zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie sind steuerbefreit. 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Dies wurde im konkreten Fall bejaht, nachdem die Mutter die Grundstücke kurz zuvor von ihrem Sohn übertragen erhielt und für die gewählte Vertragsgestaltung (Grundstücksübertragung mittels zweier Verträge in kurzer zeitlicher Abfolge) keine sachlichen Gründe vorlagen. | Handänderungssteuer\n\n\n| Entscheid: | Sohn A verkaufte seiner Mutter B mit Kaufvertrag vom 14. Oktober 2004 neun Stockwerkeigentumsgrundstücke zum Kaufpreis von Fr. 2'130'000.--. Die Käuferin bezahlte den Kaufpreis durch Übernahme von Schuldbriefen von total Fr. 1'700'000.--; den Rest von Fr. 430'000.-- liess A in Form eines Darlehens an seine Mutter stehen. Im Vertrag wurde festgehalten, dass es sich beim Kaufpreis um einen Vorzugspreis handle und die Käuferin daher ihrem Sohn im Gegenzug die Ausgleichungspflicht für die Leistungen erlasse, die er von ihr bisher auf Anrechnung an seinen Erbteil erhalten hatte. Fünf Tage später, am 19. Oktober 2004, verkaufte Mutter B sechs der neun erworbenen Stockwerkeigentumseinheiten an Tochter C weiter. C bezahlte den Kaufpreis von Fr. 1'640'000.-- wie folgt: Fr. 210'000.-- als nicht ausgleichungspflichtigen Erbvorbezug; Fr. 890'000.-- durch Übernahme von Schuldbriefen; Fr. 330'000.-- durch Überweisung zur Ablösung eines Schuldbriefes; und Fr. 80'000.-- durch Barzahlung. Für den Restbetrag von Fr. 130'000.-- wurde eine Darlehensschuld zugunsten der Verkäuferin B begründet. Obwohl Rechtsgeschäfte zwischen Mutter und Tochter von Gesetzes wegen steuerbefreit sind, verpflichteten die Steuerbehörden die Tochter C zur Leistung einer Handänderungssteuer, da eine Steuerumgehung vorliege. Eine von Tochter C dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 1.- Gemäss § 1 HStG erheben der Staat Luzern und die Einwohnergemeinden eine Handänderungssteuer. Als steuerbegründende Handänderung gilt der Übergang des Eigentums an einem Grundstück im Sinne von Art. 655 Abs. 2 ZGB (§ 2 Ziff. 1 HStG). Steuerpflichtig ist der Erwerber (§ 4 Abs. 1 HStG). Das Steuermass beträgt 1 ½ Prozent des Handänderungswertes (§ 6 HStG). § 3 HStG umfasst verschiedene Tatbestände steuerfreier Handänderungen. Steuerfrei sind unter anderem Rechtsgeschäfte zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, gleichgültig, ob das Grundstück unter Lebenden oder durch Erbschaft erworben wird. 2.- a) (...) Unbestritten ist, dass bei formaler Betrachtung das Rechtsgeschäft zwischen Mutter B und der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 3 Ziff. 2 HStG steuerfrei ist. Die Steuerbehörden sind aber der Auffassung, die Beteiligten (Geschwister A und C sowie Mutter B) hätten von Anfang an eine einheitliche Transaktion der Stockwerkeinheiten vorgesehen, nämlich den Verkauf von drei Grundstücken an die Mutter und von sechs Grundstücken an die Tochter/Schwester. Die getroffene Rechtswahl, die Beurkundung zweier Kaufverträge innert weniger Tage, müsse als Steuerumgehung betrachtet werden. In dem Fall sei der Sachverhalt steuerrechtlich so zu würdigen, wie wenn Sohn A seiner Schwester direkt sechs Stockwerkeinheiten und seiner Mutter drei Stockwerkeinheiten verkauft hätte. Bei dieser Konstellation werde die Beschwerdeführerin als Erwerberin von Grundeigentum ihres Bruders steuerpflichtig, wogegen der Eigentumsübergang an die Mutter steuerfrei bleibe. b) Der Ausgang des Verfahrens hängt davon ab, ob die Bedingungen für die Annahme einer Steuerumgehung erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, ist hinsichtlich beider Handänderungen keine Handänderungssteuer geschuldet. Wird die Steuerumgehung hingegen bejaht, bleibt es bei der Steuerfestsetzung gemäss Einspracheentscheid. 3.- a) Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Steuerumgehung vor, wenn die vom Steuerpflichtigen gewählte zivilrechtliche Gestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls dem wirtschaftlichen Sachverhalt nicht gemäss ist (objektives Moment), und anzunehmen ist, dass er diese Wahl missbräuchlich getroffen hat in der Absicht, Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (subjektives Moment), und das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde (effektives Moment; zum Ganzen: Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 140 zu den Vorbemerkungen; Urteil A 99 33 vom 7.12.1999, Erw. 2b; LGVE 1991 II Nr. 14 Erw. 1, 1984 II Nr. 14 Erw. 2; ASA 64,80 Erw. 3b; StE 1993 B 45 Nr. 8 Erw. 3b). Voraussetzung für die Steuerumgehung ist also, dass ein Tatbestand, der bei normaler Gestaltung zu einer Besteuerung oder einer höheren Besteuerung führen würde, abweichend von der Norm so gestaltet wird, dass die Voraussetzungen der Besteuerung nicht eintreten oder der Umfang der geschuldeten Steuern vermindert wird. Bei Vorliegen eines Steuerumgehungstatbestandes wird, selbst wenn die gewählte Rechtsform unter dem Gesichtspunkt des Zivilrechts als gültig und wirksam erscheint, der Besteuerung nicht sie zugrunde gelegt, sondern die Ordnung, welche sachgemässer Ausdruck des von den Beteiligten erstrebten wirtschaftlichen Zwecks gewesen wäre. Mit dieser Vorgehensweise werde - so das Bundesgericht - auf das vom Steuerpflichtigen wirklich Gewollte abgestellt (ASA 64,80 Erw. 3b mit Hinweisen; BGE 106 Ib 320 ff.). b) Grundsätzlich tragen die Steuerbehörden die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerumgehung. An den Nachweis der Umgehungsabsicht (subjektives Moment) sind allerdings keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. So ist derselbe erbracht,"}