5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Dividendenausschüttung 2000, welche der Beschwerdeführer 1 aus seiner Beteiligung an der A Gruppe vereinnahmt hatte, gestützt auf § 251 StG zu Recht mittels einer Jahressteuer erfasst worden ist. Als Aufwendungen, die mit diesen ausserordentlichen Einkünften unmittelbar zusammenhängen, sind indes gemäss § 251 Abs. 2 StG noch anteilsmässige Vermögensverwaltungskosten in Abzug zu bringen. In diesem Sinne ist die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. |