Diese Ausscheidung lässt sich aufgrund ihres umfangreichen Wertschriftenportefeuilles nicht ohne weiteres vornehmen und ist denn auch nicht Aufgabe eines letztinstanzlichen kantonalen Gerichtes. Es erweist sich aufgrund der konkreten Gegebenheiten als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Jahressteuer 2000 unter Ausscheidung der anteilsmässigen, auf die Dividende 2000 der A Gruppe entfallenden Vermögensverwaltungskosten neu veranlage. 5.-