Es rechtfertigt sich daher, im Rahmen der hier angefochtenen Jahressteuerveranlagung 2000 von den erfassten ausserordentlichen Einkünften (Dividende der A Gruppe 2000) jene Kosten in Abzug zu bringen, welche auf das Halten und Verwalten der sich im Besitze der Beschwerdeführer befindenden Inhaber- und Namenaktien der A Gruppe entfallen. Diese Ausscheidung lässt sich aufgrund ihres umfangreichen Wertschriftenportefeuilles nicht ohne weiteres vornehmen und ist denn auch nicht Aufgabe eines letztinstanzlichen kantonalen Gerichtes.