Wie sie weiter zutreffend festhält, gelte dies mangels unmittelbarem Konnex nicht für die anderen Aufwendungen, namentlich etwa für die Schuldzinsen, die von den Beschwerdeführern ebenfalls als abzugsfähig erachtet würden. Es rechtfertigt sich daher, im Rahmen der hier angefochtenen Jahressteuerveranlagung 2000 von den erfassten ausserordentlichen Einkünften (Dividende der A Gruppe 2000) jene Kosten in Abzug zu bringen, welche auf das Halten und Verwalten der sich im Besitze der Beschwerdeführer befindenden Inhaber- und Namenaktien der A Gruppe entfallen.