Die Steuerkommission juristische Personen stellt in ihrer Duplik zu Recht fest, dass als unmittelbare Gewinnungskosten im Sinne von § 251 Abs. 2 StG allenfalls die anteilsmässigen Vermögensverwaltungskosten berücksichtigt werden könnten, welche pro 2000 mit gesamthaft Fr. Z ausgewiesen würden. Wie sie weiter zutreffend festhält, gelte dies mangels unmittelbarem Konnex nicht für die anderen Aufwendungen, namentlich etwa für die Schuldzinsen, die von den Beschwerdeführern ebenfalls als abzugsfähig erachtet würden.