253). Ein Abzug in der hier angefochtenen Jahressteuerveranlagung 2000 ist somit dann zu machen, wenn Aufwendungen vorliegen, die mit der Erzielung des Dividendeneinkommens, konkret mit der im Jahre 2000 seitens der A Gruppe an den Beschwerdeführer 1 ausgerichteten Dividende, in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Steuerkommission juristische Personen stellt in ihrer Duplik zu Recht fest, dass als unmittelbare Gewinnungskosten im Sinne von § 251 Abs. 2 StG allenfalls die anteilsmässigen Vermögensverwaltungskosten berücksichtigt werden könnten, welche pro 2000 mit gesamthaft Fr. Z ausgewiesen würden.