Gemäss § 251 Abs. 2 StG (letzter Satz) können Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte der Kalenderjahre 1999 und 2000 unmittelbar zusammenhängen, abgezogen werden. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte stehen und steuerlich abzugsfähig sind (Kreisschreiben Nr. 6 der ESTV, a.a.O., Ziff. 253).