e) (...) 4.- a) In ihrer Replik beantragen die Beschwerdeführer erstmals sinngemäss, die Gewinnungskosten sowie weitere abzugsfähige Aufwendungen inklusive Schuldzinsen von der mittels der Jahressteuer erfassten Dividende 2000 der A Gruppe in Abzug zu bringen. Sie unterlassen es jedoch gänzlich, die diesbezüglichen Aufwendungen zu konkretisieren und betragsmässig zu spezifizieren. b) Gemäss § 251 Abs. 2 StG (letzter Satz) können Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte der Kalenderjahre 1999 und 2000 unmittelbar zusammenhängen, abgezogen werden.