Vielmehr stellt sie, wie auch die Dividendeneinkunft 2000, eine ausserordentliche Einkunft dar (vgl. Erw. 2). Die Dividende der A Gruppe 1999 wurde denn auch, wie dies für solche ausserordentlichen Einkünfte im Rahmen der Steuerbemessung bei Beginn der Steuerpflicht vorgesehen ist (vgl. Erw. 3c), lediglich einmal und zwar in der auf den Eintritt in die Steuerpflicht folgenden vollen Steuerperiode berücksichtigt. Der Einbezug der Dividende der A Gruppe 1999 in die Veranlagung 1999/2000 steht damit einer Erfassung der Dividendeneinkunft 2000 mittels der Jahressteuer gemäss § 251 StG nicht entgegen. e) (...) 4.- a)