Dass diese Erweiterung des Bemessungszeitraumes bzw. der Einbezug der Dividende 1999 der A Gruppe in die Veranlagung 1999/2000 einer Erhebung einer Jahressteuer auf der Dividende 2000 der A Gruppe entgegenstehen soll, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist es gerade nicht so, dass die Dividende 1999 durch ihre steuerliche Erfassung in der Veranlagung 1999/2000 als ordentliches Einkommenselement qualifiziert worden wäre. Vielmehr stellt sie, wie auch die Dividendeneinkunft 2000, eine ausserordentliche Einkunft dar (vgl. Erw. 2).