Beim Übergang vom System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbemessung per 1. Januar 2001 bestand damit bei den Beschwerdeführern nur mehr eine Lücke von einem Jahr (Jahr 2000), nachdem die Bemessungsperiode für die Veranlagung 1999/2000 bis Ende 1999 ausgedehnt worden war. Dass diese Erweiterung des Bemessungszeitraumes bzw. der Einbezug der Dividende 1999 der A Gruppe in die Veranlagung 1999/2000 einer Erhebung einer Jahressteuer auf der Dividende 2000 der A Gruppe entgegenstehen soll, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.