Sie basiert auf einer Besprechung vom 19. Januar 2000 sowie der daraufhin von den Pflichtigen eingereichten "Steuererklärung Nachtrag 1999/2000" vom 14. Februar 2000, auf einem Zeitpunkt also, in dem die Dividendenausschüttung der A Gruppe des Jahres 2000 noch nicht feststand. Beim Übergang vom System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbemessung per 1. Januar 2001 bestand damit bei den Beschwerdeführern nur mehr eine Lücke von einem Jahr (Jahr 2000), nachdem die Bemessungsperiode für die Veranlagung 1999/2000 bis Ende 1999 ausgedehnt worden war.