Im Übrigen gilt anzumerken, dass laut den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz die bei der Veranlagung 1999/2000 angewandte Bemessungsvariante (Ausdehnung des Bemessungszeitraumes bis Ende 1999 unter Einbezug der Dividende 1999 der A Gruppe) auf Antrag des Beschwerdeführers 1 erfolgt ist. Sie basiert auf einer Besprechung vom 19. Januar 2000 sowie der daraufhin von den Pflichtigen eingereichten "Steuererklärung Nachtrag 1999/2000" vom 14. Februar 2000, auf einem Zeitpunkt also, in dem die Dividendenausschüttung der A Gruppe des Jahres 2000 noch nicht feststand.