Des Weiteren war es folgerichtig und ist gestützt auf die diesbezüglich bestehenden Weisungen auch nicht zu beanstanden, das ausserordentliche Einkommenselement der im Jahre 1999 seitens der A Gruppe ausgerichteten Dividende über Fr.X (inklusive der übrigen Einkünfte und Abzüge 1999) in die Steuerperiode 1999/2000 miteinzubeziehen. Im Übrigen gilt anzumerken, dass laut den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz die bei der Veranlagung 1999/2000 angewandte Bemessungsvariante (Ausdehnung des Bemessungszeitraumes bis Ende 1999 unter Einbezug der Dividende 1999 der A Gruppe) auf Antrag des Beschwerdeführers 1 erfolgt ist.