O., N 11 zu Art. 44 DBG). d) Damit ergibt sich ohne weiteres, dass die betreffend die Veranlagung 1999/2000 vorgenommene Ausdehnung des Bemessungszeitraumes (vom 1.8.1997) bis Ende 1999 zwecks Erreichens eines repräsentativeren Jahreseinkommens zu keiner Kritik Anlass gibt. Des Weiteren war es folgerichtig und ist gestützt auf die diesbezüglich bestehenden Weisungen auch nicht zu beanstanden, das ausserordentliche Einkommenselement der im Jahre 1999 seitens der A Gruppe ausgerichteten Dividende über Fr.X (inklusive der übrigen Einkünfte und Abzüge 1999) in die Steuerperiode 1999/2000 miteinzubeziehen.