vgl. auch Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum Steuergesetz, Veranlagung der natürlichen Personen 1999/2000, S. 25 Ziff. 2.2.3). Einkünfte mit ausserordentlichem Charakter sind im Rahmen der Bemessung des steuerbaren Einkommens bei Beginn der Steuerpflicht nur einmal, und zwar in einer vollen Steuerperiode, konkret in der auf den Eintritt in die Steuerpflicht folgenden Steuerperiode (vorliegend somit Steuerperiode 1999/2000), zu berücksichtigen (so explizit Art. 44 Abs. 2 DBG; in diesem Sinne auch Weisungen 1999/2000, a.a.O., S. 26 Ziff. 2.2.5 mit Hinweisen auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch Duss/Schär, a.a.O., N 11 zu Art.