Mit dieser relativ offenen Bemessungsregel wird es möglich bzw. erforderlich, auch Einkünfte der Steuerperiode zu berücksichtigen, welche der Periode des Eintritts in die Steuerpflicht folgt. Diese Ausdehnung des Bemessungszeitraumes auf die folgende Steuerperiode ist angezeigt, wenn dadurch ein repräsentativeres Einkommen resultiert (Duss/Schär, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Basel 2000, N 8 ff. zu Art. 44 DBG; vgl. auch Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum Steuergesetz, Veranlagung der natürlichen Personen 1999/2000, S. 25 Ziff.