Demgemäss resultierte für die Steuerperiode 1997/98 (1.8.1997-31.12.1998) ein steuerbares Einkommen von Fr. Y. Für die folgende Veranlagungsperiode 1999/2000 war das steuerbare Einkommen nach dem seit Beginn der Steuerpflicht (1.8.1997) während mindestens eines Jahres erzielten, auf zwölf Monaten berechneten Einkommen zu bemessen (§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 aStG; gleichlautend Art. 44 Abs. 1 lit. b DBG). Mit dieser relativ offenen Bemessungsregel wird es möglich bzw. erforderlich, auch Einkünfte der Steuerperiode zu berücksichtigen, welche der Periode des Eintritts in die Steuerpflicht folgt.