Allein schon aus diesem Grunde müsse von der Erfassung der Dividende 2000 mittels der Jahressteuer Abstand genommen werden. c) Aufgrund des per 1. August 1997 erfolgten Neueintritts der Beschwerdeführer in die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Luzern war das steuerbare Einkommen gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften für die laufende Veranlagungsperiode 1997/98 nach dem seit Beginn der Steuerpflicht (1.8.1997) bis zum Ende der Veranlagungsperiode (31.12.1998) erzielten, auf zwölf Monate berechneten Einkommen zu bemessen (§ 14 Abs. 2 Ziff. 1 aStG). Demgemäss resultierte für die Steuerperiode 1997/98 (1.8.1997-31.12.1998) ein steuerbares Einkommen von Fr. Y.