So dürften in die "erweiterte" Gegenwartsbemessung (Einbezug von mehr als 24 Monaten) eben nur ordentliche Einkünfte in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Es gehe nicht an, die gleichen Einkünfte, noch dazu in gleicher Höhe, in der Veranlagungsperiode 1999/2000 als ordentliches Einkommen zu besteuern (Dividendenzahlung 1999) und dann die Dividendenausschüttung 2000 als ausserordentliche Einkunft der Jahressteuer zu unterstellen. Allein schon aus diesem Grunde müsse von der Erfassung der Dividende 2000 mittels der Jahressteuer Abstand genommen werden.