zugeflossenen Dividenden der A Gruppe in die ordentliche Veranlagung 1999/2000 miteinbezogen worden waren. b) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es einem Methodendualismus gleichkommen würde, einerseits die Dividende der A Gruppe des Jahres 1999 als ordentliches Einkommen in die "erweiterte" Gegenwartsbemessung bei Zuzug miteinzubeziehen und andererseits die Dividende 2000 als ausserordentliches Einkommen der Jahressteuer 2000 zu unterstellen. So dürften in die "erweiterte" Gegenwartsbemessung (Einbezug von mehr als 24 Monaten) eben nur ordentliche Einkünfte in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.