Obschon es sich nach dem Gesagten bei den Dividendeneinkünften des Beschwerdeführers 1, welche dieser in den Jahren 1999 und 2000 aus seiner Beteiligung an der A Gruppe erhalten hatte, grundsätzlich um gestützt auf § 251 StG mittels einer Jahressteuer zu erfassende ausserordentliche Einkünfte handelt, wurde die Dividendenzahlung des Jahres 1999 über ebenfalls Fr. X in der Steuerperiode 1999/2000 ordentlich besteuert. Dies war deshalb der Fall, da die Bemessungsperiode für die Veranlagung 1999/2000 infolge des per 1. August 1997 erfolgten Zuzuges der Beschwerdeführer in den Kanton Luzern bis Ende 1999 (1.8.1997-31.12.1999) ausgedehnt worden war, und aufgrund dessen auch die im Jahre 1999