Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Dividendenzahlung über Fr. X, welche dem Beschwerdeführer 1 im Jahre 2000 ausgerichtet worden war, als ausserordentliche Einkunft qualifiziert und gestützt auf § 251 StG mit einer Jahressteuer erfasst worden ist. 3.- a) Obschon es sich nach dem Gesagten bei den Dividendeneinkünften des Beschwerdeführers 1, welche dieser in den Jahren 1999 und 2000 aus seiner Beteiligung an der A Gruppe erhalten hatte, grundsätzlich um gestützt auf § 251 StG mittels einer Jahressteuer zu erfassende ausserordentliche Einkünfte handelt, wurde die Dividendenzahlung des Jahres 1999 über ebenfalls Fr. X in der Steuerperiode 1999/2000 ordentlich besteuert.