2c) für den vorliegenden, identischen Sachverhalt zu gelten. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Dividendenzahlung über Fr. X, welche dem Beschwerdeführer 1 im Jahre 2000 ausgerichtet worden war, als ausserordentliche Einkunft qualifiziert und gestützt auf § 251 StG mit einer Jahressteuer erfasst worden ist.