Vielmehr seien diese Ausschüttungsformen klar voneinander zu unterscheiden. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Wiederausrichtung von Dividendenzahlungen durch die A Gruppe in den Jahren 1999 und 2000, nachdem die letztmalige Dividendenausschüttung ins Jahr 1991 zurückreicht, eine Änderung der Ausschüttungspolitik in den Bemessungslückenjahren darstellt, die beim Empfänger gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften zur Erhebung einer Jahressteuer auf den ausgerichteten Vermögenserträgen führt.