Es strich mit Urteil vom 27. Oktober 2003 (auszugsweise publiziert in: StE 2004 B 65.4 Nr. 17) zu Recht hervor, dass die Ausschüttung von Dividenden einerseits und die direkte Teilliquidation wie auch die Nennwertherabsetzung andererseits als verschiedene aktienrechtliche Institute unabhängig voneinander unterschiedliche Zwecke verfolgen (und für den Aktionär auch unterschiedliche steuerliche Folgen zeitigen). Im Ergebnis könne nicht von einer einheitlichen Ausschüttungspolitik im Sinne einer "Dividenden- respektive Teilliquidationspolitik" gesprochen werden. Vielmehr seien diese Ausschüttungsformen klar voneinander zu unterscheiden.