218 DBG) zur Erhebung einer Jahressteuer auf den in den Lückenjahren erhaltenen Dividendenzahlungen führt oder nicht, darüber hatte bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in einem ebenfalls einen Anteilsinhaber der A Gruppe betreffenden Fall zu befinden. Es strich mit Urteil vom 27. Oktober 2003 (auszugsweise publiziert in: StE 2004 B 65.4 Nr. 17) zu Recht hervor, dass die Ausschüttung von Dividenden einerseits und die direkte Teilliquidation wie auch die Nennwertherabsetzung andererseits als verschiedene aktienrechtliche Institute unabhängig voneinander unterschiedliche Zwecke verfolgen (und für den Aktionär auch unterschiedliche steuerliche Folgen zeitigen).