Erst in den Jahren 1999 und 2000 ging man wieder dazu über, die Ausschüttungen im Wesentlichen durch Dividendenauszahlungen vorzunehmen; die Ausschüttungen durch Kapitalherabsetzungen machten nur mehr einen geringfügigen Teil der Gesamtausschüttung aus (1999: 1,5 Mio. Franken von insgesamt 48,65 Mio. Franken; 2000: 0,5 Mio. Franken von insgesamt 43,65 Mio. Franken). Ob dieser Sachverhalt bzw. die in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 im Vergleich zu den Vorjahren in veränderter Form vorgenommenen Ausschüttungen gestützt auf Art. 69 StHG (bzw. § 251 StG sowie Art.