Aus der Sichtweise des Empfängers sei die Kapitalrückzahlung wirtschaftlich mit dem Erhalt einer Dividende vergleichbar. c) Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aperiodische Vermögenserträge im Sinne von § 251 Abs. 3 StG bzw. Art. 69 Abs. 3 StHG auch Dividenden umfassen (statt vieler: BG-Urteil 2P.1999/2003 vom 21.1.2004, Erw. 4.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Zwar sind Dividenden - worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen - im Normalfall nicht als aperiodische Vermögenserträge zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich um ein Einkommen, das seiner Natur nach regelmässig fliesst.