Auch im Vorjahr 1999 hatte der Beschwerdeführer 1 Dividendeneinkünfte aus dieser Beteiligung von Fr. X vereinnahmt. b) Die Beschwerdeführer stellen in Abrede, dass es sich bei den Dividendenzahlungen der A Gruppe, welche ihnen im Jahre 2000 zugeflossen sind, um mittels einer separaten Jahressteuer zu erfassende ausserordentliche Einkünfte im Sinne von § 251 Abs. 3 StG handelt. Sie begründen dies im Wesentlichen damit, dass Dividenden grundsätzlich nicht als aperiodische Vermögenserträge zu qualifizieren seien und beim Empfänger somit regelmässig fliessendes ordentliches Einkommen darstellen würden.