, Basel 2002, N 19 zu Art. 69 StHG). 2.- a) Die A Gruppe hat an ihrer Generalversammlung vom 21. August 2000 eine Dividende von Fr. 100.-- pro Inhaberaktie und Fr. 20.-- pro Namenaktie beschlossen. Auf diese Weise sind dem Beschwerdeführer 1 im Jahr 2000 Dividendeneinkünfte von Fr. X aus seiner Beteiligung an der A Gruppe zugeflossen, welche von den Steuerbehörden als aperiodische Vermögenserträge gemäss § 251 Abs. 3 StG mittels der Jahressteuer erfasst worden sind. Auch im Vorjahr 1999 hatte der Beschwerdeführer 1 Dividendeneinkünfte aus dieser Beteiligung von Fr. X vereinnahmt.