Andererseits kann im Rahmen der Qualifizierung von ausserordentlichen Einkünften der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Steuerpflichtige imstande ist, die Ausrichtung seines Einkommens zu beeinflussen und er somit die Bemessungslücke zu seinen Gunsten ausnützen kann (zum Ganzen: Kreisschreiben Nr. 6 der ESTV, Ziff. 252). Grundsätzlich kann die gleiche Einkommensart sowohl ordentlich als auch ausserordentlich sein. Die Abgrenzung hat im konkreten Fall - unter Betrachtung der vorherigen und der nachfolgenden Steuerperioden - zu geschehen. Pauschale Abgrenzungen sind nicht möglich (Weber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N 19 zu Art.