2a/cc mit Hinweisen). c) Gemäss § 251 Abs. 2 StG unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 oder in einem in diesen Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden, in dem Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt, mindestens aber zum Satz von 2,5 Prozent je Einheit. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausser-ordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.