Um diesen Zweck bestmöglich zu erreichen, umschliesst der gesetzliche Tatbestand generell alle im Lückenjahr erzielten Einkünfte, die hinsichtlich der Einkommensstruktur und/oder des während Jahren geübten Zuflussmechanismus auf ausserordentliche Vorgänge zurückzuführen sind. In dieser Ausgestaltung lässt sich die übergangsrechtliche Besteuerung ausserordentlicher Einkünfte durchaus als eine der Steuergerechtigkeit dienende Schlussabrechnung beim Systemwechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung bezeichnen (vgl. StE 2002 B 65.4 Nr. 6 Erw. 2a/cc mit Hinweisen).