Ausserordentliche Einkünfte, die in den beiden Übergangsjahren 1999 und 2000 zugeflossen sind, sind deshalb in diesen Steuerjahren (in Gegenwartsbemessung) mit einer vollen Jahressteuer zu erfassen, um zu verhindern, dass sie bei fortdauernder Geltung der Vergangenheitsbemessung bis zum Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes in die Bemessungslücke fallen. Um diesen Zweck bestmöglich zu erreichen, umschliesst der gesetzliche Tatbestand generell alle im Lückenjahr erzielten Einkünfte, die hinsichtlich der Einkommensstruktur und/oder des während Jahren geübten Zuflussmechanismus auf ausserordentliche Vorgänge zurückzuführen sind.