Dabei handelt es sich um solche ausserordentlichen Einkünfte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 - also während der Geltungsdauer des alten Steuergesetzes, jedoch in der Bemessungslücke aus Sicht des neuen Steuergesetzes - erzielt worden sind. Sinn und Zweck der Regelung von § 251 StG besteht darin, dass beim Übergang von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung eine zufallsfreie, gleichmässige und vollständige Besteuerung erreicht werden soll.