Als Ausnahme sieht die unter der Überschrift "Wechsel der zeitlichen Bemessung" stehende, die Vorgaben des StHG umsetzende Übergangsbestimmung von § 251 StG allerdings vor, dass einzelne vom Gesetz ausdrücklich als "ausserordentliche Einkünfte" bezeichnete Einkommen einer separaten Jahressteuer unterliegen. Dabei handelt es sich um solche ausserordentlichen Einkünfte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 - also während der Geltungsdauer des alten Steuergesetzes, jedoch in der Bemessungslücke aus Sicht des neuen Steuergesetzes - erzielt worden sind.